AGB

Algemeine Geschäfts Bedingungen


Vertragsgrundlage nach VOB.


I. Angebot


1. Erste Angebote und erste Entwürfe werden kostenlos gefertigt, soweit sie den üblichen Umfang nicht überschreiten. Weitere Angebote und Entwürfe werden berechnet. Der Rechnungsbetrag wird jedoch erlassen, wenn der Auftrag durch den Betrieb des Anbieters zur Ausführung kommt.

2. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter das Eigentums- und Uhrheberrecht vor. Sie dürfen weder nachgebildet noch anderen Personen insbesondere keinen Konkurenzunternehmen zugänglich gemacht werden.

3. Die vom Anbieter vorgelegten Muster gelten nur als Durchschnittsmuster, da sie das betreffende Material in der Regel nicht genau charakterisieren.

2. Bezüglich der angebotenen Preise und der genannten Lieferfristen hält sich der Anbieter bis 14 Tage nach dem Datum der Abgebe des Angebotes gebunden.


II. Umfang und Beschaffenheit der Lieferung.


1. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung Maßgebend.

2. Das zu verwendende Gestein wird vom Kunden ausgesucht. Abweichungen in Farbe und Gefüge, wie Flecken, Adern und Schattierungen sind jedoch keine Werkstoff-Fehler, sondern Naturgebilde, die zu Beanstandung nicht berechtigen.

2. Klammern, Dübel und Versetzarbeiten sind in der Regel kostenlos, sofern sie nicht eine sondermontage erfordern und gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Polituren bei Weichgesteinen (Muschelkalk, Marmor usw.) Sind nur bedingt haltbar und verlieren bald an Schönheit, sofern sie Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. Derartige Beeinträchtigungen der Polituren berechtigen deshalb nicht zu Beanstandungen.

4. Geringfügige Maßabweichungen, welche genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.


III. Lieferzeit


1. Die lieferfrist beginnt mit der anname des Angebotes durch den Kunden.

2. Die vereinbarten Lieiferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich jedoch angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z.B. Bei höherer Gewallt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffer (Ausschluss) usw.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wenn nicht anders vereinbart, nötige Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und evtl. Zu leistende Anzahlungen.

4. Die Einhaltung setzt die Vertragspflichten des Auftragsstellers voraus.

5. Teillieferung sind gestattet.


IV. Preise und Zahlung


1. Die Preise gelten ab Werkstätte.

2. Wenn nicht anders vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug zu erfolgen, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungszugang oder erbrachter Leistung.

3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden, ohne das es einer Mahnung bedarf, bankübliche Verzugszinsen erhoben.

5. Aufrechnungen sind dem Auftragnehmer gegenüber grundsätzlich unzulässig. Die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.


V. Beanstandungen


1. Mängelrügen für offensichtliche Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Tage nach Rechnungserhalt beim Auftraggeber schriftlich angebracht werden.

2. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung evt. Mängel verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

3. Ist die Beseitigung eines evl. Mangels nach Lage der Dinge unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann sie der Auftragnehmer verweigern, in diesem Falle kann der Besteller Minderung der Vergütung (§§ 634 Abs. 4, 472 BGB) verlangen.


VI. Haftung für sonstige Schäden


Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter, nicht rechzeitiger Lieferung oder Nichtlieferung oder aus anderen sonst noch in Frage kommenden Gründen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen. Falls mit der Lieferung zusammenhängende, aber erst nach Fertigstellung des Auftrags enstandene Schadensersatzansprüche dritter Personen in Frage kommen, haftet dafür im Verhältnis des Bestellers zum Auftragnehmer ausschließlich der Besteller.


VII. Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur völligen Zahlung Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten bleibt der Lieferungsgegenstand Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentumsrecht auch vor an der angebrachten Verzierung und Schriften. Dies gilt auch bei der Aufstellung des Liefergegenstandes auf einer Grabstätte sowie bei der Ablieferung bei einem Dritten.

2. Der Besteller gilt bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages als Verwahrer im Sinne der §§ 698 ff. BGB. Hat er die Zahlungsfristen nach Abschnitt IV überschritten und leistet er auch auf eine schriftliche Mahnung des Auftragnehmers nicht voll die vereinbarte Vergütung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen die Ware wieder an sich zu nehmen oder ggf. Die  Forderung weiter zu leiten.


VIII. Erfüllungsort


Erfüllungsort und Gerichtstand

47495 Rheinberg


IX. Nebenanreden und Sonstiges


1.In der Regel übernimmt der Aufragnehmer notwendige behördliche Genehmigungen zur Ausführung des Auftrages, insbesondere die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals auf dem Friedhof hat der Auftraggeber zu beschaffen, soweit nicht ausdrücklich anders Festgehalten

2. Sollten einzelne der vorherstehenden Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag als solches gültig.


KNOP NATURSTEINE

Heinz-Dieter Knop

Römerstraße 81

47495 Rheinberg

02843/60718

info@knop-natursteine.de